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Statuten UTC-Bergheim

des Zweigvereines Sportunion Bergheim – Tennis
Stand 30.11.2001

§1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: UTC – Bergheim

und hat den Sitz in: 5101 Bergheim, Iselstrasse 14

die Vereinsfarben sind: blau – weiß
Er gehört der Österreichischen Sportunion, Landesverband Salzburg, und diese gehört dem Verband der „Österreichischen Sportunion“ mit Sitz in Wien an. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischen und nicht auf Gewinn gerichteter Verein.

§2 Sinn und Zweck des Vereines

Der Verein ist ein Zweigverein der Sportunion Bergheim und ist als solches Mitglied der Österreichischen Sportunion, Landesverband Salzburg, und diese gehört dem Verband der „Österreichischen Sportunion“ mit Sitz in Wien an.

Der Verein ist weder auf Gewinn für sich noch für seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischen und überparteilicher Verein.

Sinn und Zweck des Vereines ist die Ermöglichung und Förderung sportlicher Betätigung seiner Mitglieder. Durchführung von Wettkämpfen und den Verein fördernden Veranstaltungen, die Ausbildung zu sportlichen Höchstleistungen auf der Grundlage des Amateurprinzips sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsangehörigen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. Pflege des Sports auf allen Gebieten des Spitzen-, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen
  2. Gesundheits- und Freizeitsportveranstaltungen, besonders Veranstaltungen für Kind, Schüler, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, Wettkämpfe und Meisterschaften
  3. Herausgabe von Mitteilungsblätter, Vereinszeitungen, Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmitteln, evtl. Errichtung eine Fachbibliothek
  4. Durchführung von geselligen Veranstaltungen und Zusammenkünften
  5. Erwerb und Errichtung, sowie Ausgestaltung von Sportanlagen (einschließlich Turnhallen und Stockhalle) sowie Errichtung von Vereinslokalitäten.
  6. Trainingskurse, Wettkämpfe, Training, Vorträge, Versammlungen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

§4 Aufbringung der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Regelmäßige Beiträge der Vereinsmitglieder
  2. Subventionen aus öffentlichen Mitteln
  3. Erträge aus Veranstaltungen oder Sammlungen und finanzielle Zuwendungen, welcher Art auch immer (Sponsor- und Werbeeinnahmen)
  4. Spenden, Geschenke sowie sonstigen Zuwendungen
  5. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Sportstätten oder aus sonstigen sportbezogenen Unternehmen
  6. Einnahmen aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
  7. Mitgliedsbeiträge: Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand des Zweigvereins, nach Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages den Mitgliedern vorgeschrieben und vom Zweigverein eingehoben.
    Die Mitgliedsbeiträge kommen dem jeweiligen Zweigverein zugute und werden ausschließlich von diesem verwaltet.
    Der Vorstand des Zweigvereines entscheidet über den Verwendungszweck
  8. Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Zweigverein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitgliedern sind generell untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösen desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.

§5 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen, männlichen oder weiblichen Geschlechts werden.

Juristische Personen können nur dann Mitglieder werden, wenn es sich bei diesen um einen Zweigverein handelt. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die in Ausübung des Sportgeschehens an der Vereinstätigkeit wie auch der Zweigvereine teilnehmen.

Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern und haben ebenfalls sämtliche Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber

Ehrenmitglieder können jene Personen werde, welche hierzu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.

§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, haben sonst jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereins bzw. des Zweigvereines, in welchem die Mitgliedschaft bestand.
Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft durch die Hauptversammlung beendet.

Der Vorstand kann den Ausschluss aus dem Verein wegen Handlungen oder Unterlassungen dann ausgesprochen werden, wenn dadurch das Ansehen des Vereines geschädigt wird, insbesondere auch dann, wenn das Mitglied über 12 Monate hindurch die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 8 Wochen beim Schiedsgericht Berufung eingelegt werden. Dieses entscheidet endgültig.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Dieser Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Rechte:
    1. Stimm- und Antragsrecht bei allen durchzuführenden Versammlungen
    2. Aktives und passives Wahlrecht ab 18 Jahren
    3. Recht zum Erwerb und zum Tragen von Vereinsabzeichen
    4. Recht zur Mitgliedschaft bei einem oder mehreren Zweigvereinen oder Sektionen
    5. Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen seiner Zweigvereine und Sektionen
    6. Recht des freiwilligen, schriftlich dem Vorstand angezeigten Austrittes
    7. Recht der Berufung des Ausschlusses
  2. Pflichten:
    1. Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
    2. Wahrung der Vereinsinteressen
    3. Bindende Beachtung der Vereinsvorschriften und der vom Vereinsvorstand und der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse
    4. Bei Minderjährigen übernimmt der Erziehungsberechtige die Pflichten des Jugendlichen als Vereinsmitglied, aber nicht das Stimmrecht

§8 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen

Organe des Vereines sind:

  • – die Hauptversammlung
  • – der Vereinsvorstand
  • – die Rechnungsprüfer
  • – das Schiedsgericht

Sämtliche Organe werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.

Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hiervon unberührt.

Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jedem Funktionär/innen 2 Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt (schriftlich an den Obmann) oder Enthebung.

Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt des Organs.
Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes in den Vorstand zu wählen.

§9 Die Hauptversammlung und ihr Aufgabenbereich

Die ordentliche Hauptversammlung finden alle 2 (Zwei) Jahre am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer/-innen oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestes 1/3 der Mitglieder hin binnen vier Wochen einberufen zu werden.

Die Einberufung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestes 10 Tage vorher. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestes 1/3 der Mitglieder anwesend sind oder nach 15 Minuten Wartezeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Bei Statutenänderung oder Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind bis 48 Stunden vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt, über Antrag geheim, soweit die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Obmannes nichts anders bestimmt. Die Jahreshauptversammlung leitet der Obmann oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • – Bericht des Obmannes
  • – Bericht des Kassiers
  • – Entgegennahme der Berichte des Obmannes und des Kassiers
  • – Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • – Entlastung des Kassiers
  • – Entlastung des Vorstandes
  • – Wahl des Vereinsvorstandes
  • – Wahl der Rechnungsprüfer
  • – Beschlussfassung über Statutenänderung
  • – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • – Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§10 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich

Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereines.

Er besteht aus:

  • – Obmann
  • – Obmann Stellvertreter (höchsten 2)
  • – Kassier
  • – Kassier Stellvertreter
  • – Schriftführer
  • – Schriftführerstellvertreter
  • – Maximal 4 weiteren Mitgliedern (Beiräte)

Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung des Vereines. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist jederzeit wieder wählbar.

Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären oder seines Amtes durch die Jahreshauptversammlung enthoben werden. Die Rücktrittserklärung ist dem Vorstand (schriftlich), im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten.
Während einer Amtsperiode können Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zur befristeten Tätigkeit in den Vorstand delegiert werden.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder schriftlich oder mündlich eingeladen wurden und mindestes 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Die beratenden Organe sind durch den Vorstand zu ernennen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist diesem und der Vereinsvorstand der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich. Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder der den Vorsitz führenden Obmann Stellvertreter.

Für den Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist eine 2/3Mehrheit erforderlich.
Der Vorstand ist ermächtig, mit Stimmenmehrheit einen Präsidenten zu wählen, sofern dies den sportlichen und finanziellen Interessen des Vereines dient. Dem Präsident kommt Sitz und Stimme im Vorstand zu.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn dies der Obmann verlangt.

Der Vereinsvorstand hat jederzeit das Recht, den Ausschuss oder alle Mitglieder zu einer Versammlung einzuberufen.

Tätigkeit des Vorstandes:

Diese sind in erster Linie darauf ausgerichtet, den Geschäftsbetrieb des Vereines im Sinne des Vereinszweckes abzuwickeln und die Voraussetzungen für die Sportausübung der Mitglieder zu schaffen.

  1. Leitung des Vereines, diese umfasst alle Aufgaben, die nicht durch die Statuen einen Vereinsorgan zugewiesen sind
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens
  3. Wahl eines Präsidenten
  4. Zusammensetzung von Delegationen
  5. Abschluss von Wettkampfverträgen
  6. Festlegung der Tagesordnung der Hauptversammlung
  7. Herausgabe von mündlichen oder schriftlichen Informationen an die Mitglieder
  8. Festsetzung des Mitgliedsbetrages (siehe $3c)
  9. Vorschlag der Ehrenmitgliedschaft an die Hauptversammlung
  10. Regelung der sportlichen Betätigung bei anderen Vereinen
  11. Einberufung der Hauptversammlung
  12. Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  13. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  14. Auflösung des Zweigvereines
  15. Abhaltung von Sitzungen

§11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Präsident (falls gewählt)

Er stellt den Kontakt zu Förderern und Freunden der Sportunion Bergheim her.

Obmann

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Im obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, er führt den Vorsitz in allen Versammlungen und unterfertigt alle Schriftstücke und Vereinbarungen, welche für den Verein rechtsverbindlich sein sollen.
Der Obmann ist berechtigt, unaufschiebbare Entscheidungen, die in den Aufgabenkreis eines anderen Vorstandsmitgliedes gehören, selbst zu treffen. Diese Entscheidungen sind dem zuständigen Vorstandsmitglied umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Im Fall seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung wird der Obmann von seinem Stellvertreter vertreten.

Zweigverein

Der Zweigverein ist ein selbständiger Verein, der in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptverein steht. Das Abhängigkeitsverhältnis ist aber insofern begrenzt, als der Zweigverein seine Selbständigkeit, die sich zum Beispiel in eigenen Versammlungen, in selbständiger Bestimmung der Organe und finanzieller Selbstständigkeit äußert, nicht verlieren darf.

Der Zweigverein muss einmal im Jahr (Jahresende) dem Hauptvorstand der SU Bergheim einen Rechenschaftsbericht über Finanzen und dem Sportbetrieb schriftlich mitteilen.

Kassier

Er führt über die finanzielle Gebarung des Vereines, ausgenommen der Sektionen, Buch. Er betreibt den Eingang der Mitgliedsbeiträge und sonstiger offener Forderungen des Vereines und überwacht die Statutenmäßige Verwendung der Mittel und der öffentlichen Förderungen. Dem Vereinsvorstand hat der Kassier bei jeder Sitzung einen Überblick über den Stand der Vereinsmittel zu geben.

Schriftführer

Er besorgt den laufenden Schriftverkehr. Er verwahrt das Archiv und führt die Protokolle der Vorstandssitzung und der Jahreshauptversammlung.

Zeichnungsberechtigte

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und dem vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführer und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

§12 Die Rechnungsprüfer

Diese werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen mindestens einmal im Jahr die finanzielle Gebarung des Vereins an Hand der Bücher und Belege. Das Prüfungsergebnis ist jeweils schriftlich niederzulegen. Über die Ergebnisse haben die Rechnungsprüfer bei der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheiden das Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Bei Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten entscheidet anstelle des Schiedsgerichtes die Hauptversammlung vereinsintern endgültig.

§14 Die Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines erfolgt über den Antrag und Beschluss der Hauptversammlung. Im Auflösungsbeschluss ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Im Falle der Auflösung ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Zweigvereines dem Hauptverein (SU Bergheim) für Sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Bei Nichtzustandekommen eines Nachfolgevereines fällt dieses nach einer Frist von 2 Jahren der Gemeinde Bergheim zu, die dieses für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ausgenommen davon sind alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die auf anderen als den vereinseigenen Grundstücken errichtet und geschaffen wurden. Die rechtmäßige Ausfertigung allfälliger Urkunden hierüber hat durch den letzten im Amt befindlichen Obmann zu erfolgen. Im Fall der Auflösung des Zweigvereines fällt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Sportunion Bergheim zu.

Der Vereinsvorstand behält sich das Recht vor, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, fall der Verdacht besteht, das sich Mitglieder des aufgelösten Zweigvereines, ungerechtfertigterweise persönlich bereichert haben.

Bergheim, 30 November 2001